Allgemeine Regelungen
Die aktuelle 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung tritt am 03. April 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft.
Seit Sonntag, 3. April, gibt es keine gesetzlichen Zugangs- oder
Kontaktbeschränkungen mehr, die weitreichende Maskenpflicht entfällt. Somit ist der Zugang zu sämtlichen touristischen Einrichtungen, der Gastronomie und Hotellerie, Theatern und Museen, Bädern, Sportstätten, Veranstaltungen und Messen ohne Nachweise möglich.
FFP2-Maskenpflicht gilt nur noch:
- Im Öffentlichen Nah- und Fernverkehr (Züge, Busse und Taxen)
- In Arztpraxen,
- Krankenhäuser und Tageskliniken,
- Vorsorge-, Dialyse- und Reha-Einrichtungen,
- Rettungs- und ambulante Pflegedienste,
- voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen sowie
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderung,
- Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften.
Ausnahmen von der FFP2-Maskenpflicht:
- Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag
- müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen
- für Kinder bis zum sechsten Geburtstag;
- für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss.
Eine Testpflicht gibt es seit dem 3. April nur noch in Krankenhäusern, Gefängnissen, Alten- und Pflegeheimen. Hier brauchen Besucher und Mitarbeiter einen aktuellen, negativen Corona-Schnelltest.
Zudem werden regelmäßig Schüler/SchülerInnen und Kita-Kinder getestet.
Die entsprechenden Bekanntmachungen und die Rahmenkonzepte für Gastronomie, Beherbergung, Veranstaltungen und Sport des
Gesundheitsministeriums werden im Internet unter www.verkuendungbayern.de/baymbl/ und www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/ veröffentlicht.
Das Bundesgesundheitsministerium informiert auf seiner Website über die aktuelle Ausbreitung des Coronavirus weltweit und über die aktuelle Situation in Deutschland:
www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html
Coronavirus-Einreiseverordnung
In Bayern gelten bei einer Einreise inzwischen dieselben Bestimmungen wie bundesweit. Demnach muss sich anmelden und unter Umständen in Quarantäne begeben, wer aus einem sogenannten Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet einreist. Seit Anfang März gibt es aber keine solchen Gebiete mehr, wie aus der Auflistung des Robert-Koch-Instituts (RKI) hervorgeht.